Corona Update 30.10.2020

Mit Datum vom 30. Oktober 2020 ist eine neue Coronaschutzverordnung erschienen. Sie gilt ab Montag, den 2. November 2020. Es sind damit auch für uns erneut einschneidende Veränderungen verbunden:

 

1.Gottesdienste

§ 1 Abs. 3 sieht explizit vor, dass die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften vorgelegten Regelungen an die Stelle der Regelungen der Coronaschutzverordnung treten. Damit gelten weiterhin die seitens der nordrhein-westfälischen Bistümer mit der Staatskanzlei in der vergangenen Woche für die Gottesdienste getroffenen Regelungen. Ich lege sie hier im Einzelnen nochmals vor:

 

a) Bedeckung von Mund und Nase

Ab einer Inzidenz von 35 tragen die Gottesdienstbesucher eine Mund-Nase-Bedeckung. Ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren und Vorsänger.

 

b) Gesang

Gemeindegesang ist nur zulässig unter Einhaltung des Mindestabstandes und unter Berücksichtigung der Inzidenzwerte. Ab einer Inzidenz von 50 wird der Gemeindegesang deutlich reduziert. Bei Freiluftgottesdiensten kann unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsregeln gesungen werden. Chorgesang bleibt nach den Vorgaben der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO erlaubt.

 

c) Begrenzung der Teilnehmerzahl

Ab einer Inzidenz von 50 wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 250 Personen pro Gottesdienst in einer Kirche begrenzt. Ausnahmsweise kann diese Zahl in einzelnen großen Kirchen überschritten werden, wenn ein Hygieneschutzkonzept vorliegt.

 

Zu a):

Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht auch für Kinder ab Schuleintritt.

Sie besteht nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Personen, die der Verpflichtung zum Tragen der Alltagsmaske im Gottesdienst nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.

In beiden Fällen bitte ich herzlich und dringend darum, äußerst sensibel vorzugehen und diese Fragen vor oder nach einem Gottesdienst zu klären, aber bitte nicht während des Gottesdienstes!

 

zu b):

Konzerte sind bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ein Probenbetrieb ist nur zur Berufsausübung zulässig. Angebote der Musikschulen sind untersagt. Das bedeutet, dass – anders und im Gegensatz zu dem, was ich in meinem letzten Corona Update vom 22. Oktober 2020 geschrieben habe – Chorproben bis zum 30. November 2020 nicht möglich sind. Chorgruppen können sich allerdings ohne weiteres vor Beginn eines Gottesdienstes einsingen oder proben. Der Gemeindegesang bleibt unter den o. g. Maßgaben und den von mir dazu letztmalig bereits geschriebenen Hinweisen möglich.

 

Unter Beachtung aller dieser Maßgaben sind auch Firm-, Trau- und Taufgottesdienste durchführbar. Für Beerdigungen auf Friedhöfen ist für die Zahl der Teilnehmenden keine Beschränkung vorgesehen. Es gelten ggf. die in kommunalen Allgemeinverfügungen vorgesehenen Sonderregelungen und wie immer die üblichen Abstands- und Hygienevorschriften, einschließlich Maskenpflicht.

 

2. Außerschulische Bildungsangebote

Katechetische Angebote sind möglich. Diesbezüglich ist mit der Staatskanzlei die bereits für Gottesdienste getroffene Vereinbarung hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung erwähnten „anderen Versammlungen zur Religionsausübung“ fortgeschrieben worden. Darunter zählen z. B. die Sitzungen der Pastoralteams, Katechesen, Glaubens- oder Seelsorgegespräche, Bibelkreise und -gespräche, Messdienerstunden zur liturgischen Ausbildung. Elternabende o. ä. zählen nicht zu den in der Fortschreibung mit der Staatskanzlei erwähnten „sonstigen seelsorglichen Zusammenkünften“.

 

Alle anderen Angebote, insbesondere Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche sind untersagt.

 

Die mit der Staatskanzlei vereinbarte Regelung lautet im Einzelnen:

 

1. Abstands- und Hygieneregelungen

Auch bei sonstigen Zusammenkünften werden – ggf. unter Berücksichtigung spezieller regionaler Anforderungen – die üblichen Abstands- und Hygieneregelungen beachtet.  

  

2. Bedeckung von Mund und Nase

Ab einer Inzidenz von 35 tragen die Teilnehmer auch bei sonstigen seelsorglichen Zusammenkünften eine Mund-Nase-Bedeckung.

 

3. Begrenzung der Teilnehmerzahl

Sofern nach vorheriger Prüfung alternativer Formen eine Zusammenkunft in Präsenz stattfinden soll, wird die Teilnehmerzahl von 20 Personen nicht überschritten.

 

4. Lüftung

Für eine gründliche Lüftung – auch während der Zusammenkünfte – wird Sorge getragen.

 

5. Rückverfolgbarkeit

Die Rückverfolgbarkeit wird gesichert.

 

Für die sonstigen Angebote der Bildungseinrichtungen gelten die §§ 6 und 7 der Coronaschutzverordnung. D. h., dass ausbildungs- und berufsbezogene Weiterbildungsangebote, kompensatorische Grundbildungsangebote, Angebote, die der Integration dienen, sowie Angebote der Selbsthilfe (z. B. Kreuzbund o. ä.) zulässig sind. Sofern diese Angebote in Pfarrheimen durchgeführt werden, sind diese dafür zu öffnen.

 

Ebenso bleiben Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe geöffnet. Das bedeutet, dass auch Kleiderkammer-, Tafelangebote o. ä. auch in Pfarrheimen durchgeführt werden können – selbstverständlich unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften sowie der Maskenpflicht.

 

Büchereien können ihr Angebot weiterhin vorhalten. Es ist aber darauf zu achten, dass der Kontakt zwischen Mitarbeitenden und Nutzenden soweit wie möglich vermieden werden sollte. Es gilt neben der Beachtung der üblichen Hygiene-, Abstands- und Rückverfolgbarkeitsvorschriften zusätzlich die Maskenpflicht sowohl für Mitarbeitende wie auch für Nutzende. Die einfache Rückverfolgbarkeit entfällt für Personen, die die Bücherei ausschließlich zur Abholung oder Rückgabe von Medien aufsuchen.

 

Alle anderen Bildungsangebote sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Dazu zählen insbesondere Sport- sowie Freizeitangebote der Bildungsträger.

 

3. Kulturelle Angebote

Wie bereits gesagt, sind Konzerte bis zum 30. November 2020 nicht gestattet. Ebenso ist der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien etc. untersagt und Besichtigungen nicht möglich. Auch wenn Kirchen in § 8 Abs. 1 nicht genannt werden, sollten Führungen für den Monat November abgesagt werden. Bei Besichtigungen von privaten Kirchenbesuchen gilt die Maskenpflicht.

Herzlich und dringlich bitte ich gleichzeitig darum, die Kirchen geöffnet zu halten und deren Besuch zu ermöglichen.

 

4. Sitzungen, Versammlungen

§ 13 der Coronaschutzverordnung sieht vor, dass „Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, öffentlich rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien und Vereinen“ mit bis zu zwanzig Personen durchgeführt werden können, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz möglich sind. Das heißt: Sofern sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können, sind Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen unserer Vereine ebenso wie Pfarreiratsratssitzungen, Sitzungen von Stiftungsräten und Kirchenvorstandssitzungen im Präsenzmodus möglich. Bei Kirchenvorstandssitzungen, die als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, ist allerdings zu beachten, dass eine Beschlussfassung in virtueller Form nicht zulässig ist. Hierzu verweise ich auf eine Stellungnahme unserer Rechtsabteilung. Nachzulesen unter der Überschrift „Gremienbeschlüsse in Zeiten des Kontaktverbotes“ unter folgendem Link:

https://isidor.bistum-muenster.de/orga/pfarreien/Seiten/Corona-Themenseite-Pfarreien.aspx

 

Zu beachten bleibt für alle diese Sitzungen Punkt 3 der oben wiedergegebenen Fortschreibung mit der Staatskanzlei, wonach die Teilnehmerzahl von 20 Personen nicht überschritten wird.

 

Finden die genannten Veranstaltungen und Versammlungen in Pfarrheimen statt, gilt Maskenpflicht auch am Platz.

 

Für den Betrieb in den Pfarrbüros ist darauf zu achten, dass bei Kontakten sowohl für Mitarbeitende als auch für Nutzende (Besucherinnen und Besucher) Maskenpflicht besteht. Zudem ist die einfache Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen.

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Beschluss vom Freitag, 30. Oktober 2020, die Durchführung von Martinsumzügen untersagt. Einzige Ausnahme: Martinszüge oder -feiern als rein interne Veranstaltungen auf dem Gelände einer Schule oder Kita, an denen aber Eltern oder andere externe Personen nicht teilnehmen dürfen. Bzgl. geplanter Nikolausumzüge ist bisher keine Entscheidung getroffen worden. Dies wird schlicht von der Dauer der beschlossenen Maßnahmen abhängen.

 

5. Einrichtungen der Kranken-, Alten-, Behindertenhilfe

Der Zugang zu diesen und sonstigen „Teilhabeeinrichtungen“ ist für Seelsorgerinnen und Seelsorger auch in den kommenden Wochen seitens der entsprechenden Einrichtungen zu gewährleisten. Das ist so in einer gesonderten Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales geregelt. Maßgeblich ist dafür die Nr. 3 in der Allgemeinverfügung „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und soziale Kontakte pflegebedürftiger Menschen“, in dem die Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, Betreuerinnen und Betreuern, Dienstleistenden zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Ärzte, Friseure, Fußpflege) sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, gestattet werden. Diese Nummer sowie die Regelung von Besuchen in stationären Einrichtungen ist zur Kenntnisnahme angehängt – auch, um sich darauf ggf. berufen zu können, wenn Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern eingeschränkt werden sollten. Alle stationären Einrichtungen pflegebedürftiger Menschen kennen die Allgemeinverfügung des Ministeriums.